
30 Jahre nach gescheitertem Anschlag in Berlin: Bewährungsstrafen für Linksextreme

30 Jahre nach einem fehlgeschlagenen linksextremistischen Anschlag in Berlin hat das dortige Kammergericht die beiden noch lebenden Täter zu Haftstrafen von jeweils zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Es sprach den 65 Jahre alten Peter K. und den 62 Jahre alten Thomas W. am Dienstag wegen einer Verabredung zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion schuldig. Dem Urteil zufolge hatten sie 1995 eine Justizvollzugsanstalt in Berlin-Grünau sprengen wollen, die damals zu einem Abschiebegefängnis umgebaut wurde.
Dazu schlossen sie sich mit einem inzwischen schon gestorbenen Komplizen zu einer Gruppe namens Das Komitee zusammen. Mit dem geplanten Anschlag wollten sie Abschiebungen von Menschen kurdischer Herkunft in die Türkei verhindern und so den bewaffneten Kampf der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) unterstützen. Die drei Männer wussten, dass sich zum Zeitpunkt des geplanten Anschlag nachts niemand in dem Gebäude aufhalten würde.
Zu dem Anschlag kam es letztlich nicht, weil eine Polizeistreife zufällig beobachtete, wie die Angeklagten Propangasflaschen, die mit einem Sprengstoffgemisch befüllt waren, in einen Transporter luden. Daraufhin flohen die drei ohne das Fahrzeug. Sie ließen unter anderem Personaldokumente zurück. Die Männer tauchten unter und flohen aus der Bundesrepublik, zuletzt nach Venezuela.
Vor dem Urteil verständigten sich Gericht, Bundesanwaltschaft und Verteidigung. Demnach war bei Geständnissen eine Haftstrafe von einem Jahr und zehn Monaten bis zu zwei Jahren auf Bewährung vorgesehen. Die Verständigung fand am 20. Februar 2025 statt, während die Angeklagten noch im Ausland waren.
Am 12. März reisten sie dann ein, wurden festgenommen und einen Tag später dem Haftrichter vorgeführt. Sie saßen zunächst in Untersuchungshaft in Berlin-Moabit und wurden am ersten Verhandlungstag, am 17. März, vorerst aus der Haft entlassen. An dem Tag wurden auch ihre Geständnisse verlesen.
Das Gericht erklärte nun, dass die Tat noch nicht verjährt sei. Zwar beträgt die Verjährungsfrist normalerweise 20 Jahre, sie wurde aber mehrmals unterbrochen, beispielsweise durch den Erlass der Haftbefehle.
Das Gericht hielt W. und K. zugute, dass sie sich den deutschen Strafverfolgungsbehörden stellten, nachdem sie in Venezuela politisches Asyl bekamen. Die Auslieferungshaft von K. in Venezuela wird auf seine Freiheitsstrafe angerechnet. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, noch kann Revision zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingelegt werden.
C.Thomas--PS