
Nachbarn scheitern mit Eilantrag: Gericht erlaubt Asylunterkunft in Gewerbegebiet

Gemeinschaftsunterkünfte für Geflüchtete können grundsätzlich auch in Gewerbegebieten errichtet werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Leipzig in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss und wies damit einen Eilantrag von Nachbarn der geplanten Unterkunft zurück. Diese stelle auch keine allgemeine Gefahr für die Nachbarschaft durch mögliche Anschläge dar, befanden die Richter. (4 L 681/24)
Die Stadt Leipzig hatte im September für ein Grundstück eine Baugenehmigung zur Umnutzung von Gebäuden in eine Gemeinschaftsunterkunft für Geflüchtete erteilt. Künftig sollen dort rund 250 Menschen untergebracht werden. In der Nachbarschaft befinden sich unter anderem ein Abschleppdienst, ein Umzugsunternehmen, ein Automobilunternehmen und der Bauhof einer Wohnungsbaugenossenschaft.
Nachbarinnen angrenzender Grundstücke wollten mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz verhindern, dass das Gebäude umgebaut und dann als Flüchtlingsunterkunft genutzt wird. Sie begründeten dies damit, dass dies in einem Gewerbegebiet unzulässig sei. Zudem sehen die Antragstellerinnen ein erhebliches Sicherheitsrisiko durch mögliche Anschläge auf die Unterkunft und durch Anfeindungen. Sie verwiesen in diesem Zusammenhang auch auf benachbarte Schulen.
Das Verwaltungsgericht folgte dem nicht und lehnte den Antrag ab. Das Vorhaben sei in dem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässig und durch eine Sonderregelung des Baugesetzes gedeckt. Die Stadt Leipzig als Bauaufsichtsbehörde habe die Notwendigkeit der Unterkunft zudem angesichts der erschöpften Kapazitäten bei der Unterbringung von Geflüchteten nachvollziehbar begründet.
Aus Sicht des Gerichts führt die mit einer Gemeinschaftsunterkunft einhergehende Gefahr von Anschlägen nicht allgemein zu einer relevanten Gefährdung der Nachbarschaft. Die von den Antragstellerinnen ins Feld geführten Vorfälle in Sachsen genügten nicht für die Annahme einer besonderen Gefährdung.
Zudem habe die Stadt ein Sicherheitskonzept zum Schutz der Geflüchteten vorgelegt. Nicht zuletzt drohe durch die Unterkunft keine Einschränkung der in dem Gebiet angesiedelten Gewerbe. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde zum sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen möglich.
D.Gautier--PS